Verband unabhängiger Vermögensverwalter
Deutschland e. V. (VuV)
Aufgaben und ZweckDer VuV will dazu beitragen, dass Finanzportfolioverwalter sich als wichtige Partner am Kapitalmarkt verstehen, den Kontakt untereinander stärken, ein Branchenbewusstsein entwickeln und von der Öffentlichkeit positiv wahrgenommen werden. Dazu gehört, dass Finanzportfolioverwalter in der Sache kompetent sind und unabhängig in der Vertretung der Interessen ihrer Kunden. Die Mitglieder des VuV haben sich einem Ehrenkodex unterworfen, der ein faires und offenes Verhältnis zu ihren Kunden sicherstellen soll. Zu den wesentlichen Punkten des Ehrenkodex gehört, dass Finanzportfolioverwalter eventuelle Vergünstigungen aus der Kundenverbindung ihren Kunden offen legen, keine persönlichen Nutzen aus der Orderlage ziehen; insbesondere nicht aus möglichen Insider-Kenntnissen. Im Verhältnis mit dem Gesetzgeber und seinen Aufsichtsämtern bemüht sich der VuV um einen konstruktiven Dialog. Er vertritt dabei zum einen die Interessen der Finanzportfolioverwalter und wirbt zum anderen gleichzeitig um Verständnis für notwendige Gesetzesmaßnahmen bei seinen Mitgliedern. Ehrenkodex
Der
Im Sinne der vorstehenden Ziele verpflichten sich die Mitglieder, nachfolgende Grundsätze und Richtlinien strikt einzuhalten.
Art. 1Jedes Mitglied bekennt sich zu seiner Aufgabe als Berater des Klienten in allen Geld- und Vermögensfragen. Es ist sich hierbei stets der Verantwortung bewußt, dass sein Wirken für die wirtschaftliche Existenz des von ihm betreuten Klienten von entscheidender Bedeutung sein kann.
Art. 2Bei seiner Tätigkeit hat das Mitglied des VUV ausschließlich das Interesse seiner Klienten zu wahren. Das Mitglied wird ferner nur in Übereinstimmung mit dem ihm vom Klienten erteilten Auftrag tätig werden und -im Rahmen gesetzlicher und vertraglicher Vorgaben- seine Arbeit an den individuellen Wünschen des Klienten ausrichten.
Art. 3
Jedes Mitglied des VuV hat die Pflicht zur absoluten Verschwiegenheit über alles, was ihm in Ausübung seines Berufes anvertraut oder bekannt wurde.
Art. 4Zwischen dem Klienten und dem Mitglied soll ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, der insbesondere folgende Punkte regelt:
Art. 5Das Mitglied wird Vermögenswerte des Klienten zur Weiterleitung auf dessen Konten oder Depots nicht annehmen.
Art. 6Das Honorar für die Verwaltung des Portefeuilles wird mit dem Klienten vereinbart und richtet sich nach dem Anspruch des Klienten, seiner Zielsetzung, der Größe des Depots und dem erforderlichen Arbeitsaufwand. Die Gebühr soll fair, leistungsgerecht und transparent sein. Sonderkonditionen, die dem Vermögensverwalter von den Banken eingeräumt werden, sind dem Klienten offenzulegen bzw. an ihn weiterzugeben. Spezielle Dienstleistungen wie z.B. Anlage- und Versicherungs-Beratung oder Vermittlung und Verwaltung von Immobilien, Beteiligungen etc. können separat in Rechnung gestellt werden.
Art. 7Die Mitglieder verpflichten sich, bei der Auswahl ihrer Mitarbeiter größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen, diese laufend zu überwachen, für deren fachliche Fort- und Weiterbildung Sorge zu tragen und die vertrauliche Behandlung der Klientendaten -auch nachvertraglich- sicherzustellen.
Art. 8Die Werbung der Mitglieder ist zurückhaltend. Sie darf keine inhaltlich irreführenden sowie unwahren Angaben enthalten. Die Werbung darf das Ansehen anderer Mitglieder nicht beeinträchtigen; es ist daher unzulässig, selbst Leistungsvergleiche anzustellen oder andere Informationen über Mitglieder für Werbezwecke zu mißbrauchen.
Art. 9Ein Mitglied hat sich gegenüber einem anderen Mitglied im Geiste eines fairen Miteinanders zu verhalten. Bei Streitigkeiten unter Mitgliedern sind die Beteiligten verpflichtet, eine gütliche Einigung zu suchen und wenn nötig eine Vermittlung durch das Ehrengericht anzustreben. Bleibt diese erfolglos, so wird ein Schiedsgericht gemäß Art. 25 der Satzung bestellt.
Art. 10Das Mitglied verpflichtet sich, die Vorschriften der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, des Kreditwesengesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes, des Geldwäschegesetzes und die Richtlinien und Verlautbarungen der Bundesanstalt für Finandienstleistungsaufsicht zu beachten und für seinen Bereich umzusetzen.
Art. 11Änderungen dieses Ehrenkodex bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen oder vertretenen Ja- und Nein-Stimmen. |

